Behandlung ohne Zustimmung | KES Fürsorgerische Unterbringung
Sachverhalt
A. Mit ärztlich verfügter Einweisung vom _____ 2023 wurde A._____ in der Klinik B._____ zur Behandlung fürsorgerisch untergebracht. B. Am 12. Juli 2023 ordnete die Klinik B._____ eine Behandlung ohne Zu- stimmung an. Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 2. August 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. C. Am 3. August 2023 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer die Klinik B._____ um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführe- rin, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Vorausset- zungen für eine Behandlung ohne Zustimmung aus ärztlicher Sicht gegeben sei- en. Die Klinik B._____ reichte den angeforderten Bericht mitsamt den wesentli- chen Klinikakten über die Beschwerdeführerin am 4. August 2023 beim Kantons- gericht ein. D. Mit prozessleitender Verfügung vom 4. August 2023 beauftragte der Vorsit- zende der I. Zivilkammer Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie FMH, mit der Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und über die Notwendigkeit der Behandlung ohne Zu- stimmung. Das Gutachten erfolgte innert Frist am 8. August 2023. E. Am 10. August 2023 fand die Hauptverhandlung statt, zu welcher mit Ver- fügung vom 8. August 2023 vorgeladen worden war. Die Beschwerdeführerin nahm an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt. Nach durchge- führter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispositiv der Beschwerde- führerin sowie den B._____ noch gleichentags zugestellt.
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Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet die Anordnung der Behand- lung ohne Zustimmung vom 12. Juli 2023 (Art. 434 ZGB; act. 04.5). Für die Beur- teilung der dagegen erhobenen Beschwerde ist das Kantonsgericht von Graubün- den einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]).
E. 2 Gemäss Art. 439 Abs. 2 ZGB beträgt die Frist zur Anrufung des Gerichts
zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids. Die Frist für die Beschwerde ist eine
gesetzliche, daher nicht erstreckbar und auch einer Verlängerung durch eine
Nachfrist nicht zugänglich. Für die Beschwerdefrist gilt der Fristenstillstand nicht,
worauf die Verfahrensbeteiligten gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung
hinzuweisen sind (Art. 60 Abs. 4 EGzZGB i.V.m. Art. 145 ZPO). Dieser Hinweis
fehlt in der vorerwähnten Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung, was zur
Folge hat, dass die Beschwerdefrist ausnahmsweise vom Fristenstillstand erfasst
wird (OGer ZH PQ170032 v. 29.6.2017 E. 5.1 mit Verweis auf BGE 139 III 78 E.
5.4.3). Der Entscheid zur Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung wurde der
Beschwerdeführerin am 12. Juli 2023 mitgeteilt (act. 04.5). Während der Dauer
der (Sommer-) Gerichtsferien vom 15. Juli bis und mit dem 15. August stand bzw.
steht die Beschwerdefrist still (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO). Die am 2. August 2023
versandte (und am Folgetag beim Kantonsgericht eingegangene) Beschwerde
erfolgte unter Berücksichtigung der Gerichtsferien frist- und formgerecht (act. 01),
weshalb darauf einzutreten ist. Kein Thema des Beschwerdeverfahrens bildet die
am 8. Juli 2023 ärztlich verfügte fürsorgerische Unterbringung, da gegen diese
keine Beschwerde eingereicht wurde.
3.1.
Bei der Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung richtet
sich das Verfahren gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 3 ZGB sinngemäss
nach den Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdein-
stanz (Art. 450 ff. ZGB). Einschlägig ist ausserdem Art. 60 EGzZGB. Bei psychi-
schen Störungen muss gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person
entschieden werden (vgl. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Die mit dem Gutachten beauf-
tragte Fachperson muss unabhängig sein. An die Unabhängigkeit der Fachperso-
nen sind auch in Bezug auf eine Vorbefassung die gleichen Anforderungen zu
stellen
wie
an
die
urteilenden
Behördenmitglieder
(Daniel
Steck,
in:
Rosch/Büchler/Jakob [Hrsg.], Erwachsenenschutzrecht, Einführung und Kommen-
tar zu Art. 360 ff. ZGB und VBVV, 2. Aufl., Basel 2015, N 11a zu Art. 450e ZGB).
E. 4 / 12
Befangenheit liegt vor, wenn Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in
sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf den Entscheid ein-
wirken. In Konkretisierung dieses verfassungsrechtlichen (Art. 30 Abs. 1 BV) und
staatsvertragsrechtlichen (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) Anspruches auf ein unparteiisches,
unbefangenes und unvoreingenommenes Gericht statuiert die Zivilprozessord-
nung in Art. 47 Abs. 1 verschiedene Ausstandsgründe. Die den Ausstand begrün-
denden Tatsachen sind von der ablehnenden Partei glaubhaft zu machen (Art. 49
ZPO). Die Bedenken müssen objektiv begründet erscheinen, weder subjektive
Empfindungen noch reine Vermutungen über die Haltung einer Gerichtsperson
sind entscheidend. Umgekehrt reicht es aus, wenn Umstände vorliegen, die den
Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begrün-
den vermögen (BGE 140 III 221 E. 4 m.w.H.). Die Ausstandsregelung für Ge-
richtspersonen gilt kraft des Verweises in Art. 183 Abs. 2 ZPO auch für Sachver-
ständige (vgl. zum Ganzen OGer ZH PA170026 v. 04.09.2017 E. 5.a).
3.2.
Dem Gericht liegt das Kurzgutachten von Dr. med. C._____, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 8. August 2023 vor (act. 06). Die Be-
schwerdeführerin hat in der Hauptverhandlung Einwände gegen dieses Gutachten
erhoben und aufgrund einer Voreingenommenheit implizit Ausstandsgründe gegen
den begutachtenden Arzt Dr. med. C._____ vorgebracht (act. 10, S. 3). Die pro-
zessleitende Verfügung, mit welcher Dr. med. C._____ als Gutachter beauftragt
wurde, wurde der Beschwerdeführerin am 4. August 2023 mitgeteilt. Das während
der Hauptverhandlung vom 10. August 2023 gestellte Ausstandsbegehren kann
somit noch als rechtzeitig im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ZPO erachtet werden.
Die Beschwerdeführerin begründet ihr implizites Ausstandsbegehren mit der Tat-
sache, dass Dr. med. C._____ der langjährige behandelnde Arzt ihres Ex-Partners
gewesen sei. Zudem sei dieser von der KESB, namentlich von D._____, nur be-
auftragt worden, weil er bereits einmal ein Gutachten ausgestellt habe und dieses
somit kostengünstiger sei. Des Weiteren erwähnt die Beschwerdeführerin, dass
eine ihr bekannte Person aufgrund der von Dr. med. C._____ verordneten Medi-
kamente unter starken Nebenwirkungen (unkontrolliertes Zucken) leide (zum Gan-
zen act. 10, S. 3).
Der Umstand, dass ein Arzt bereits früher ein Gutachten über dieselbe Person
verfasst hat, führt noch nicht zum Anschein einer Befangenheit bzw. einer Vorein-
genommenheit (OGer PA210015 v. 08.07.2021 E. 2.3, OGer ZH PA170026 v.
04.09.2017 E. 5.b). Die Tatsache, dass Dr. med. C._____ die Beschwerdeführerin
bereits einmal in einem früheren Fall begutachtet hat, führt folglich noch nicht zur
Befangenheit. Dasselbe gilt auch für den Umstand, dass Dr. med. C._____ den
E. 4.1 Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Ein- richtung untergebracht, so erstellt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauensper- son einen schriftlichen Behandlungsplan (Art. 433 Abs. 1 ZGB). Der Behand- lungsplan wird der betroffenen Person zur Zustimmung unterbreitet (Art. 433 Abs. 3 ZGB). Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person zur Behandlung, kann die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen unter bestimmten, im Gesetz wiedergegebenen Vor- aussetzungen (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1-3 ZGB) schriftlich anordnen. Die Anordnung wird der betroffenen Person und ihrer Vertrauensperson verbunden mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitgeteilt (Art. 434 Abs. 2 ZGB).
E. 4.2 Damit die Anordnung zur Behandlung einer psychischen Störung ohne Zu- stimmung der betroffenen Person gemäss Art. 434 ZGB rechtmässig ist, müssen folgende allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sein: (1.) Die betroffene Person
E. 4.3 Die Beschwerdeführerin wurde zur Behandlung einer bipolaren affektiven Störung, mit einer gegenwärtig manischen Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F31.2) und damit einer psychischen Störung fürsorgerisch untergebracht (vgl. act. 04.3). Dr. med. C._____ kommt in seinem Gutachten ebenfalls zum Schluss, bei der Beschwerdeführerin liege eine psychische Störung vor und bestätigte die Diagnose der B._____ (act. 06). Der Behandlungsplan vom 9. Juli 2023, welchem die Beschwerdeführerin nicht zustimmte, sieht eine psychophar- makologische Therapie mit Olanzapin (Zyprexa) von 20–40 mg/d oder Quetiapin von 800 mg–1200 mg/d und/oder Haldol bis zu 30 mg/d sowie Valium/Psychopax bis zu 30 mg/d oral, alternativ die letzteren beiden genannten Substanzen jeweils bis zu zweimal 10 mg/d oder Clopixol acutard bis zu 150 mg alle drei Tage vor (act. 01.2). Nachdem die Beschwerdeführerin die Medikation verweigerte, ordnete die Klinik B._____ am 12. Juli 2023 eine Behandlung ohne Zustimmung an (act. 04.5). Die darin vorgesehene Behandlung deckt sich mit der im Behandlungsplan vom 9. Juli 2023 festgelegten Medikation. Die Anordnung wurde u.a. durch die Chefärztin der B._____ unterzeichnet. Damit sind die allgemeinen Voraussetzun- gen für eine Behandlung ohne Zustimmung vorliegend gegeben. 5. Damit die medikamentöse Behandlung ohne Zustimmung zulässig ist, müs- sen zusätzlich zu den vorstehend (E. 4.2) genannten allgemeinen Bedingungen die in Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1–3 ZGB aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sein, und zwar kumulativ (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 17 zu Art. 434 ZGB). Dem- nach muss der betroffenen Person ohne Behandlung ein ernsthafter gesundheitli- cher Schaden drohen oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernst- haft gefährdet sein (Ziffer 1), die betroffene Person muss bezüglich ihrer Behand- lungsbedürftigkeit urteilsunfähig sein (Ziffer 2) und es darf keine angemessene, weniger einschneidende Massnahme zur Verfügung stehen (Ziffer 3).
E. 5 / 12 Ex-Partner der Beschwerdeführerin behandelt haben soll, zumal die Beschwerde- führerin nicht näher ausführt, inwieweit dies zu einer Voreingenommenheit des Gutachters ihr gegenüber führen soll. Auch in Bezug auf die von der Beschwerde- führerin aufgeworfenen Zweifel an den Behandlungsmethoden von Dr. med. C._____ kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Aus der Behauptung, dass eine andere Patientin von Dr. med. C._____ an gesundheitlichen Schwierig- keiten leide, können keine Rückschlüsse zu dessen Eignung als Gutachter oder seinen allgemeinen medizinischen Fähigkeiten gezogen werden. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der fachlichen Qualifikation von Dr. med. C._____ wecken könnten, genauso wie auch keine Anzeichen vorliegen, wonach dieser seine Arbeit als Gutachter nicht nach bestem Wissen und Gewissen ver- richtet hätte. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Gutachten vom Vorsit- zenden der I. Zivilkammer eingeholt worden ist und nicht von D._____ von der KESB. Gründe, welche einen Ausstand von Dr. med. C._____ zur Folge hätten, bestehen somit nicht. Es kann vielmehr auf das Gutachten abgestellt werden. 3.3. Als weitere Voraussetzung statuiert Art. 450e Abs. 4 ZGB, dass die gericht- liche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhört. Diesem Erfordernis wurde mit der Anhörung der Beschwerdeführerin im Rahmen der Hauptverhandlung Genüge getan (vgl. act. 10). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessen- heit frei überprüft (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 39 zu Art. 439 ZGB).
E. 5.1 Laut der angefochtenen Verfügung erachtete die Chefärztin im Zeitpunkt der Anordnung sämtliche Voraussetzungen gemäss Art. 434 Abs. 1 ZGB als erfüllt (act. 04.5). Dieser Einschätzung schloss sich die ärztliche Leitung der Klinik in ih- rem Bericht vom 4. August 2023 (act. 04) an. Darin wurde ergänzend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in den B._____ bereits in den Jahren 2004-2006 mit der Diagnose einer bipolaren Störung und seit 2021 weitere sechs Mal stationär
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde gegen die Anordnung der Zwangsbehandlung – zulässigerweise – ohne nähere Begründung eingereicht (act. 01). Im Rahmen der Hauptverhandlung begründete die Beschwerdeführerin ihre Ablehnung gegenüber der angeordneten Medikation hauptsächlich mit deren unerwünschten Nebenwirkungen (hohe Gewichtszunahme und starke Müdigkeit; act. 10, S. 4). Als alternative Medikation würde die Beschwerdeführerin eine Dosis von max. 400 mg Quetiapin akzeptieren. Dieses sei genauso wirksam wie Zy- prexa, führe jedoch nicht zu solch einer starken Gewichtszunahme. 5.3.1. Die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung setzt zunächst eine ernsthafte Selbst- oder Fremdgefährdung im Sinne von Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB voraus. Die Selbstgefährdung ist dann ausreichend, wenn ohne die Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht. Ernstlich ist ein gesundheitlicher Schaden dann, wenn er zu einer langen Beeinträchtigung wichtiger körperlicher oder psychischer Funktionen führt. Genügende Fremdgefährdung liegt vor, wenn das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernstlich gefährdet ist. Die Drittge- fährdung ist regelmässig bereits durch die blosse Unterbringung der betroffenen Person in einer Anstalt abgewendet. Die Behandlung ohne Zustimmung soll hier jedoch eine reine Verwahrung des Patienten verhindern und ermöglichen, dass die betroffene Person aufgrund der Behandlung wieder in der Lage ist, ausserhalb der Anstalt ein (wenigstens teil-)autonomes Leben zu führen. Die Anordnung einer Behandlung rechtfertigt sich dann, wenn diese die Möglichkeit einer Entlassung aus der Klinik erheblich erhöht und beschleunigt, oder wenn es darum geht, ande- re Personen innerhalb der Klinik zu schützen (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 19 ff. zu Art. 434/435 ZGB; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetz-
E. 6 / 12 muss fürsorgerisch in einer Einrichtung untergebracht worden sein (Art. 426 ZGB); (2.) die Unterbringung muss zur Behandlung einer psychischen Störung erfolgt sein; (3.) die betroffene Person hat der Behandlung nicht zugestimmt und (4.) die angeordnete Behandlung muss im Behandlungsplan vorgesehen sein (vgl. Geiser/ Etzensberger, a.a.O., N 13 ff. zu Art. 434 ZGB).
E. 7 / 12 behandelt worden sei. Nach der erneuten ärztlichen Zuweisung vom 8. Juli 2023 sei die Beschwerdeführerin in einem agitierten psychotischen Zustand mit akuter konkreter Selbstgefährdung und völligem Kontrollverlust eingetreten und habe sich logorrhoisch, beleidigend und distanzlos präsentiert. Sie habe weder Krankheits- gefühl noch Krankheits- und Behandlungseinsicht gezeigt, weshalb am 12. Juli 2023 die Behandlung ohne Zustimmung habe angeordnet werden müssen. Trotz Medikation mit Quetiapin im therapeutischen Spiegel wurde keine Verbesserung der manisch-psychotischen Symptomatik erreicht. Es kam darunter zu verbal und auch körperlich aggressivem Verhalten der Beschwerdeführerin, weshalb sie je nach Situation zeitweise isoliert werden musste. In der Folge wurde auf ein ande- res Antipsychotikum (Zyprexa) gewechselt. Nach wie vor seien weniger ein- schneidende Massnahmen als die Unterbringung in der Akutpsychiatrie mit konti- nuierlicher Einnahme der Medikation jedoch nicht ersichtlich.
E. 8 / 12
buches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006,
BBl 2006 7001 [zitiert Botschaft], S. 7069 f.).
5.3.2. Aus der angefochtenen Anordnung der Klinik B._____ ergeht, dass bei Un-
terbleiben der Behandlung mit einer Verschlechterung der bestehenden Psychose
und der Gefahr von selbst- und fremdgefährdenden Handlungen sowie mit einer
Verschlechterung der Prognose zu rechnen ist (act. 04.5). Laut dem Kurzgutach-
ten von Dr. med. C._____ droht bei Unterbleiben der Behandlung der Beschwer-
deführerin insofern ein gesundheitlicher Schaden, als davon auszugehen sei, dass
es zu einer weiteren Verschlechterung der manischen Episode mit psychotischen
Symptomen komme. Bereits jetzt sei die Ausbildung eines Wahnsystems zu be-
obachten. Die Auswirkungen der Manie und der psychotischen Symptome würden
dazu führen, dass sich die Beschwerdeführerin in Gefahr bringe, in entwürdigende
Situationen begebe und ihre Beziehungen schädige (act. 06, S. 4, Frage 3). In
Bezug auf eine allfällige Fremdgefährdung hält der Gutachter fest, dass das Leben
Dritter nicht gefährdet sei. In der früheren akuten Manie seien aber fremdbedrohli-
ches Verhalten und vereinzelt auch körperliche Angriffe auf Pflegepersonen
(Schlagen ins Gesicht) beschrieben worden (act. 06, S. 4, Frage 4).
5.3.3. Das Kantonsgericht hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Hauptver-
handlung persönlich befragt. Die Beschwerdeführerin wirkte während der Ver-
handlung relativ stabil und kontrolliert, wenn auch mit starkem Redefluss und eini-
gen zusammenhangslosen Ausschweifungen. Zudem zeigte sie gewisse Wahn-
ideen (insb. im Zusammenhang mit ihrer Einlieferung, ihrer Wohnung und den be-
handelnden Ärzten und Behörden; act. 10 S. 2 ff.). Weiter hat die Beschwerdefüh-
rerin klargemacht, dass sie zur freiwilligen Einnahme der notwendigen Medikation
nicht bereit ist und höchstens 400 mg Quetiapin akzeptieren würde. Die vergan-
genen Klinikaufenthalte zeigen zudem auf, dass bei fehlender bzw. mangelhafter
Medikation mit einem raschen Rückfall inklusive selbstgefährdenden Verhalten zu
rechnen ist. Aufgrund dessen ist die Einschätzung der Klinik B._____ und des be-
gutachtenden Dr. med. C._____, wonach bei unterbleibender Behandlung der Be-
schwerdeführerin ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden drohe, für das Kan-
tonsgericht ohne Weiteres nachvollziehbar.
5.4.1. Als weitere Voraussetzung für die Anordnung einer Behandlung ohne Zu-
stimmung verlangt das Gesetz die Urteilsunfähigkeit der betroffenen Person (Art.
434 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). In diesem Zusammenhang gilt es hervorzuheben, dass
das Vorliegen einer psychischen Störung an sich nicht Urteilsunfähigkeit der be-
troffenen Person bedeutet, sondern mit der konkret zu beurteilenden Handlung in
Beziehung zu setzen ist. Wie die höchstrichterliche Rechtsprechung festgehalten
E. 9 / 12
hat, ist eine Person nicht allein deswegen urteilsunfähig, weil sie ihre Meinung än-
dert oder eine medizinisch angezeigte Behandlung verweigert (BGE 127 I 6 E.
7b). Erfüllt daher die betroffene Person die Voraussetzungen der Urteilsfähigkeit
und verweigert sie die beabsichtigte Behandlung, ist ihr Wille zu respektieren,
selbst wenn er objektiv schwer nachvollziehbar ist (siehe Olivier Guillod, in: Büch-
ler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 21 zu Art. 434
ZGB m.w.H.). Da die Urteilsfähigkeit immer bezüglich des konkreten Rechtsge-
schäftes zu beurteilen ist, kann die Urteilsfähigkeit nicht für jede Behandlung
gleich beurteilt werden. Es kann der betroffenen Person als Folge ihrer Krankheit
an den notwendigen kognitiven Fähigkeiten fehlen, um in eine Behandlung einwil-
ligen oder sie ablehnen zu können. Denkbar ist aber auch, dass die Krankheit die
Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt oder die Entschlussfähigkeit lähmt, so dass
die betroffene Person zwar merkt, worum es geht, einer angepassten Behandlung
aber nicht zustimmen kann, weil sie in ihrer die ganze Persönlichkeit erfassenden
Schwäche ihre Situation nicht vernunftgemäss einschätzen kann. Erfasst werden
von daher auch Personen, die einen Willen ausdrücken können, dieser aber nicht,
wie in Art. 16 ZGB gefordert, auf einem Mindestmass an Rationalität beruht (Bot-
schaft, a.a.O., S. 7069; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 18 zu Art. 434/435 ZGB).
5.4.2. Die Klinik B._____ hielt in der Anordnung zur Behandlung ohne Zustim-
mung fest, die Beschwerdeführerin sei in Bezug auf dieselbe urteilsunfähig und
lehne die Behandlung trotz intensiver Aufklärung über die Notwendigkeit aus
krankheitsbedingten Gründen ab. Sie weise kein Krankheitsgefühl, Krankheitsein-
sicht oder Behandlungseinsicht auf (act. 04.5). Auch gemäss dem Gutachter ist
die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre Behandlungsbe-
dürftigkeit eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin verfüge nur über eine mangeln-
de Einsicht in die Auswirkungen ihrer Erkrankung und schätze die eigenen Fähig-
keiten realitätsfern ein (Grössenwahn; act. 06, S. 4 Frage 5). Die Beschwerdefüh-
rerin selbst hat sich während der Hauptverhandlung nicht eindeutig zu ihrer Er-
krankung geäussert. Sie hat jedoch darauf hingewiesen, dass sie das Gutachten
nicht akzeptiere und ihre Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Behandlungsbedürftig-
keit nicht eingeschränkt sei (act. 10, S. 3). Dass die Beschwerdeführerin trotz ge-
genteiliger Erfahrungen die Ansicht vertritt, dass die von ihr vorgeschlagene Medi-
kation mit 400 mg Quetiapin genauso gut wirken würde wie das verordnete Zy-
prexa, lässt jedoch auf eine mangelnde Einsicht in die eigene Behandlungsbedürf-
tigkeit schliessen. Insoweit sind keine Gründe ersichtlich, um von der Einschät-
zung der behandelnden Ärzte der Klinik B._____ und des Gutachters betreffend
Urteilsunfähigkeit abzuweichen.
E. 10 / 12
5.5.1. Das Gesetz verlangt schliesslich, dass die vorgesehene Massnahme ver-
hältnismässig ist. Für die Zulässigkeit der Anordnung einer Behandlung ohne Zu-
stimmung darf somit keine andere, weniger einschneidende, angemessene Mass-
nahme zur Verfügung stehen (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; vgl. auch Art. 389 Abs.
2 ZGB). Weniger einschneidend sind Massnahmen, die dem tatsächlichen oder
mutmasslichen Willen des Patienten mehr entsprechen als die vorgeschlagene.
Die Beurteilung, welche Massnahme angemessen ist, muss nach dem neuesten
Stand der Wissenschaft erfolgen. Damit eine alternative Behandlung in Frage
kommt, muss diese selbstverständlich wirksam und zweckmässig sein (Gei-
ser/Etzensberger, a.a.O., N 22 und N 24 zu Art. 434/435 ZGB; Botschaft, a.a.O.,
S. 7069 f.).
5.5.2. Die Klinik B._____ kam in ihrer Anordnung zum Schluss, dass ein reiner
Aufenthalt in der Klinik ohne entsprechende Behandlung zu einer deutlichen ge-
sundheitlichen Verschlechterung der Beschwerdeführerin führen würde (act. 04.5).
Auch der Gutachter vermag keine milderen Behandlungsmöglichkeiten zu nennen.
Das vorgesehene Medikament Zyprexa entspreche einer leitliniengerechten Be-
handlung der akuten Manie. Die hohe Dosierung von 40 mg sei aufgrund der
mangelnden Wirksamkeit der hochdosierten Behandlung mit 800 mg Quetiapin
sowie der ausgeprägteren psychotischen Symptomatik notwendig (act. 06, S. 5
Frage 7). Zudem betont der Gutachter, dass die Behandlung psychischer Störun-
gen immer auf einem multimodalen therapeutischen Ansatz beruhe, welcher ne-
ben der Psychopharmakatherapie vor allem das psychotherapeutische Gespräch,
die Stärkung des Patienten durch verschiedene nichtmedikamentöse Therapie-
ansätze (Ergo-, Bewegungs-, Entspannungs-, Achtsamkeitstherapien u.a.), Psy-
choedukation (wenn möglich unter Einbezug des sozialen Umfelds), und später
das Aufgleisen einer ambulanten Therapie und eines ambulanten Therapie- und
Beziehungsnetzwerkes beinhalte. Für all das sei die Kooperation der Beschwerde-
führerin notwendig, welche im vorliegenden Fall ohne medikamentöse Hilfe, ins-
besondere wegen der wahnhaften Anteile, nicht habe erreicht werden können.
Alternative Behandlungsmöglichkeiten im Sinne einer Phytotherapie o.ä. seien
beim vorliegenden Krankheitsbild nicht empfohlen und könnten höchstens ergän-
zend eingesetzt werden (act. 06, S. 5 Frage 8). Daraus folgt, dass ein reiner Auf-
enthalt in der Klinik B._____ ohne die angeordnete Behandlung als mildere Mass-
nahme nicht gleichermassen wirksam wäre, um die Gefahr eines gesundheitlichen
Schadens der Beschwerdeführerin abzuwenden. Die von der Beschwerdeführerin
angestrebte alternative Medikation mit Quetiapin, sie würde eine Dosis von maxi-
mal 400 mg akzeptieren, stellt aufgrund der festgestellten mangelhaften Wirksam-
keit ebenfalls keine angemessene Alternative dar, genauso wenig wie die von der
E. 11 / 12 Beschwerdeführerin gewünschte Verlegung in die Akut-Abteilung der Klinik E._____. Die angeordnete Behandlung mit Zyprexa wäre auch bei einem Klinik- wechsel notwendig. Für das Kantonsgericht ist mithin keine mildere Massnahme ersichtlich als die zwangsweise Anordnung der medikamentösen Behandlung gemäss Behandlungsplan. 6. Im Ergebnis sind sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung einer Be- handlung ohne Zustimmung erfüllt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Da die Beschwerdeführerin vollumfänglich unterlegen ist, sind ihr die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus der Gerichtsgebühr in der Höhe von CHF 1'500.00 (Art. 10 VGZ [BR 320.210]) und den Gutachterkosten von CHF 1'042.00, aufzuerlegen (Art. 63 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
E. 12 / 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'542.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'042.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten von A._____.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 10. August 2023 Referenz ZK1 23 95 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Cavegn, Vorsitzender Michael Dürst und Nydegger Fleisch, Aktuar ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführerin Gegenstand Behandlung ohne Zustimmung Anfechtungsobj. Anordnung Psychiatrische Dienste Graubünden (B._____) vom 12.07.2023 Mitteilung
15. August 2023
2 / 12 Sachverhalt A. Mit ärztlich verfügter Einweisung vom _____ 2023 wurde A._____ in der Klinik B._____ zur Behandlung fürsorgerisch untergebracht. B. Am 12. Juli 2023 ordnete die Klinik B._____ eine Behandlung ohne Zu- stimmung an. Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 2. August 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. C. Am 3. August 2023 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer die Klinik B._____ um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführe- rin, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Vorausset- zungen für eine Behandlung ohne Zustimmung aus ärztlicher Sicht gegeben sei- en. Die Klinik B._____ reichte den angeforderten Bericht mitsamt den wesentli- chen Klinikakten über die Beschwerdeführerin am 4. August 2023 beim Kantons- gericht ein. D. Mit prozessleitender Verfügung vom 4. August 2023 beauftragte der Vorsit- zende der I. Zivilkammer Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie FMH, mit der Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und über die Notwendigkeit der Behandlung ohne Zu- stimmung. Das Gutachten erfolgte innert Frist am 8. August 2023. E. Am 10. August 2023 fand die Hauptverhandlung statt, zu welcher mit Ver- fügung vom 8. August 2023 vorgeladen worden war. Die Beschwerdeführerin nahm an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt. Nach durchge- führter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispositiv der Beschwerde- führerin sowie den B._____ noch gleichentags zugestellt.
3 / 12 Erwägungen 1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet die Anordnung der Behand- lung ohne Zustimmung vom 12. Juli 2023 (Art. 434 ZGB; act. 04.5). Für die Beur- teilung der dagegen erhobenen Beschwerde ist das Kantonsgericht von Graubün- den einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). 2. Gemäss Art. 439 Abs. 2 ZGB beträgt die Frist zur Anrufung des Gerichts zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids. Die Frist für die Beschwerde ist eine gesetzliche, daher nicht erstreckbar und auch einer Verlängerung durch eine Nachfrist nicht zugänglich. Für die Beschwerdefrist gilt der Fristenstillstand nicht, worauf die Verfahrensbeteiligten gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung hinzuweisen sind (Art. 60 Abs. 4 EGzZGB i.V.m. Art. 145 ZPO). Dieser Hinweis fehlt in der vorerwähnten Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung, was zur Folge hat, dass die Beschwerdefrist ausnahmsweise vom Fristenstillstand erfasst wird (OGer ZH PQ170032 v. 29.6.2017 E. 5.1 mit Verweis auf BGE 139 III 78 E. 5.4.3). Der Entscheid zur Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung wurde der Beschwerdeführerin am 12. Juli 2023 mitgeteilt (act. 04.5). Während der Dauer der (Sommer-) Gerichtsferien vom 15. Juli bis und mit dem 15. August stand bzw. steht die Beschwerdefrist still (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO). Die am 2. August 2023 versandte (und am Folgetag beim Kantonsgericht eingegangene) Beschwerde erfolgte unter Berücksichtigung der Gerichtsferien frist- und formgerecht (act. 01), weshalb darauf einzutreten ist. Kein Thema des Beschwerdeverfahrens bildet die am 8. Juli 2023 ärztlich verfügte fürsorgerische Unterbringung, da gegen diese keine Beschwerde eingereicht wurde. 3.1. Bei der Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung richtet sich das Verfahren gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 3 ZGB sinngemäss nach den Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdein- stanz (Art. 450 ff. ZGB). Einschlägig ist ausserdem Art. 60 EGzZGB. Bei psychi- schen Störungen muss gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden (vgl. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Die mit dem Gutachten beauf- tragte Fachperson muss unabhängig sein. An die Unabhängigkeit der Fachperso- nen sind auch in Bezug auf eine Vorbefassung die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die urteilenden Behördenmitglieder (Daniel Steck, in: Rosch/Büchler/Jakob [Hrsg.], Erwachsenenschutzrecht, Einführung und Kommen- tar zu Art. 360 ff. ZGB und VBVV, 2. Aufl., Basel 2015, N 11a zu Art. 450e ZGB).
4 / 12 Befangenheit liegt vor, wenn Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf den Entscheid ein- wirken. In Konkretisierung dieses verfassungsrechtlichen (Art. 30 Abs. 1 BV) und staatsvertragsrechtlichen (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) Anspruches auf ein unparteiisches, unbefangenes und unvoreingenommenes Gericht statuiert die Zivilprozessord- nung in Art. 47 Abs. 1 verschiedene Ausstandsgründe. Die den Ausstand begrün- denden Tatsachen sind von der ablehnenden Partei glaubhaft zu machen (Art. 49 ZPO). Die Bedenken müssen objektiv begründet erscheinen, weder subjektive Empfindungen noch reine Vermutungen über die Haltung einer Gerichtsperson sind entscheidend. Umgekehrt reicht es aus, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begrün- den vermögen (BGE 140 III 221 E. 4 m.w.H.). Die Ausstandsregelung für Ge- richtspersonen gilt kraft des Verweises in Art. 183 Abs. 2 ZPO auch für Sachver- ständige (vgl. zum Ganzen OGer ZH PA170026 v. 04.09.2017 E. 5.a). 3.2. Dem Gericht liegt das Kurzgutachten von Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 8. August 2023 vor (act. 06). Die Be- schwerdeführerin hat in der Hauptverhandlung Einwände gegen dieses Gutachten erhoben und aufgrund einer Voreingenommenheit implizit Ausstandsgründe gegen den begutachtenden Arzt Dr. med. C._____ vorgebracht (act. 10, S. 3). Die pro- zessleitende Verfügung, mit welcher Dr. med. C._____ als Gutachter beauftragt wurde, wurde der Beschwerdeführerin am 4. August 2023 mitgeteilt. Das während der Hauptverhandlung vom 10. August 2023 gestellte Ausstandsbegehren kann somit noch als rechtzeitig im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ZPO erachtet werden. Die Beschwerdeführerin begründet ihr implizites Ausstandsbegehren mit der Tat- sache, dass Dr. med. C._____ der langjährige behandelnde Arzt ihres Ex-Partners gewesen sei. Zudem sei dieser von der KESB, namentlich von D._____, nur be- auftragt worden, weil er bereits einmal ein Gutachten ausgestellt habe und dieses somit kostengünstiger sei. Des Weiteren erwähnt die Beschwerdeführerin, dass eine ihr bekannte Person aufgrund der von Dr. med. C._____ verordneten Medi- kamente unter starken Nebenwirkungen (unkontrolliertes Zucken) leide (zum Gan- zen act. 10, S. 3). Der Umstand, dass ein Arzt bereits früher ein Gutachten über dieselbe Person verfasst hat, führt noch nicht zum Anschein einer Befangenheit bzw. einer Vorein- genommenheit (OGer PA210015 v. 08.07.2021 E. 2.3, OGer ZH PA170026 v. 04.09.2017 E. 5.b). Die Tatsache, dass Dr. med. C._____ die Beschwerdeführerin bereits einmal in einem früheren Fall begutachtet hat, führt folglich noch nicht zur Befangenheit. Dasselbe gilt auch für den Umstand, dass Dr. med. C._____ den
5 / 12 Ex-Partner der Beschwerdeführerin behandelt haben soll, zumal die Beschwerde- führerin nicht näher ausführt, inwieweit dies zu einer Voreingenommenheit des Gutachters ihr gegenüber führen soll. Auch in Bezug auf die von der Beschwerde- führerin aufgeworfenen Zweifel an den Behandlungsmethoden von Dr. med. C._____ kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Aus der Behauptung, dass eine andere Patientin von Dr. med. C._____ an gesundheitlichen Schwierig- keiten leide, können keine Rückschlüsse zu dessen Eignung als Gutachter oder seinen allgemeinen medizinischen Fähigkeiten gezogen werden. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der fachlichen Qualifikation von Dr. med. C._____ wecken könnten, genauso wie auch keine Anzeichen vorliegen, wonach dieser seine Arbeit als Gutachter nicht nach bestem Wissen und Gewissen ver- richtet hätte. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Gutachten vom Vorsit- zenden der I. Zivilkammer eingeholt worden ist und nicht von D._____ von der KESB. Gründe, welche einen Ausstand von Dr. med. C._____ zur Folge hätten, bestehen somit nicht. Es kann vielmehr auf das Gutachten abgestellt werden. 3.3. Als weitere Voraussetzung statuiert Art. 450e Abs. 4 ZGB, dass die gericht- liche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhört. Diesem Erfordernis wurde mit der Anhörung der Beschwerdeführerin im Rahmen der Hauptverhandlung Genüge getan (vgl. act. 10). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessen- heit frei überprüft (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 39 zu Art. 439 ZGB). 4.1. Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Ein- richtung untergebracht, so erstellt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauensper- son einen schriftlichen Behandlungsplan (Art. 433 Abs. 1 ZGB). Der Behand- lungsplan wird der betroffenen Person zur Zustimmung unterbreitet (Art. 433 Abs. 3 ZGB). Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person zur Behandlung, kann die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen unter bestimmten, im Gesetz wiedergegebenen Vor- aussetzungen (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1-3 ZGB) schriftlich anordnen. Die Anordnung wird der betroffenen Person und ihrer Vertrauensperson verbunden mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitgeteilt (Art. 434 Abs. 2 ZGB). 4.2. Damit die Anordnung zur Behandlung einer psychischen Störung ohne Zu- stimmung der betroffenen Person gemäss Art. 434 ZGB rechtmässig ist, müssen folgende allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sein: (1.) Die betroffene Person
6 / 12 muss fürsorgerisch in einer Einrichtung untergebracht worden sein (Art. 426 ZGB); (2.) die Unterbringung muss zur Behandlung einer psychischen Störung erfolgt sein; (3.) die betroffene Person hat der Behandlung nicht zugestimmt und (4.) die angeordnete Behandlung muss im Behandlungsplan vorgesehen sein (vgl. Geiser/ Etzensberger, a.a.O., N 13 ff. zu Art. 434 ZGB). 4.3. Die Beschwerdeführerin wurde zur Behandlung einer bipolaren affektiven Störung, mit einer gegenwärtig manischen Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F31.2) und damit einer psychischen Störung fürsorgerisch untergebracht (vgl. act. 04.3). Dr. med. C._____ kommt in seinem Gutachten ebenfalls zum Schluss, bei der Beschwerdeführerin liege eine psychische Störung vor und bestätigte die Diagnose der B._____ (act. 06). Der Behandlungsplan vom 9. Juli 2023, welchem die Beschwerdeführerin nicht zustimmte, sieht eine psychophar- makologische Therapie mit Olanzapin (Zyprexa) von 20–40 mg/d oder Quetiapin von 800 mg–1200 mg/d und/oder Haldol bis zu 30 mg/d sowie Valium/Psychopax bis zu 30 mg/d oral, alternativ die letzteren beiden genannten Substanzen jeweils bis zu zweimal 10 mg/d oder Clopixol acutard bis zu 150 mg alle drei Tage vor (act. 01.2). Nachdem die Beschwerdeführerin die Medikation verweigerte, ordnete die Klinik B._____ am 12. Juli 2023 eine Behandlung ohne Zustimmung an (act. 04.5). Die darin vorgesehene Behandlung deckt sich mit der im Behandlungsplan vom 9. Juli 2023 festgelegten Medikation. Die Anordnung wurde u.a. durch die Chefärztin der B._____ unterzeichnet. Damit sind die allgemeinen Voraussetzun- gen für eine Behandlung ohne Zustimmung vorliegend gegeben. 5. Damit die medikamentöse Behandlung ohne Zustimmung zulässig ist, müs- sen zusätzlich zu den vorstehend (E. 4.2) genannten allgemeinen Bedingungen die in Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1–3 ZGB aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sein, und zwar kumulativ (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 17 zu Art. 434 ZGB). Dem- nach muss der betroffenen Person ohne Behandlung ein ernsthafter gesundheitli- cher Schaden drohen oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernst- haft gefährdet sein (Ziffer 1), die betroffene Person muss bezüglich ihrer Behand- lungsbedürftigkeit urteilsunfähig sein (Ziffer 2) und es darf keine angemessene, weniger einschneidende Massnahme zur Verfügung stehen (Ziffer 3). 5.1. Laut der angefochtenen Verfügung erachtete die Chefärztin im Zeitpunkt der Anordnung sämtliche Voraussetzungen gemäss Art. 434 Abs. 1 ZGB als erfüllt (act. 04.5). Dieser Einschätzung schloss sich die ärztliche Leitung der Klinik in ih- rem Bericht vom 4. August 2023 (act. 04) an. Darin wurde ergänzend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in den B._____ bereits in den Jahren 2004-2006 mit der Diagnose einer bipolaren Störung und seit 2021 weitere sechs Mal stationär
7 / 12 behandelt worden sei. Nach der erneuten ärztlichen Zuweisung vom 8. Juli 2023 sei die Beschwerdeführerin in einem agitierten psychotischen Zustand mit akuter konkreter Selbstgefährdung und völligem Kontrollverlust eingetreten und habe sich logorrhoisch, beleidigend und distanzlos präsentiert. Sie habe weder Krankheits- gefühl noch Krankheits- und Behandlungseinsicht gezeigt, weshalb am 12. Juli 2023 die Behandlung ohne Zustimmung habe angeordnet werden müssen. Trotz Medikation mit Quetiapin im therapeutischen Spiegel wurde keine Verbesserung der manisch-psychotischen Symptomatik erreicht. Es kam darunter zu verbal und auch körperlich aggressivem Verhalten der Beschwerdeführerin, weshalb sie je nach Situation zeitweise isoliert werden musste. In der Folge wurde auf ein ande- res Antipsychotikum (Zyprexa) gewechselt. Nach wie vor seien weniger ein- schneidende Massnahmen als die Unterbringung in der Akutpsychiatrie mit konti- nuierlicher Einnahme der Medikation jedoch nicht ersichtlich. 5.2. Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde gegen die Anordnung der Zwangsbehandlung – zulässigerweise – ohne nähere Begründung eingereicht (act. 01). Im Rahmen der Hauptverhandlung begründete die Beschwerdeführerin ihre Ablehnung gegenüber der angeordneten Medikation hauptsächlich mit deren unerwünschten Nebenwirkungen (hohe Gewichtszunahme und starke Müdigkeit; act. 10, S. 4). Als alternative Medikation würde die Beschwerdeführerin eine Dosis von max. 400 mg Quetiapin akzeptieren. Dieses sei genauso wirksam wie Zy- prexa, führe jedoch nicht zu solch einer starken Gewichtszunahme. 5.3.1. Die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung setzt zunächst eine ernsthafte Selbst- oder Fremdgefährdung im Sinne von Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB voraus. Die Selbstgefährdung ist dann ausreichend, wenn ohne die Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht. Ernstlich ist ein gesundheitlicher Schaden dann, wenn er zu einer langen Beeinträchtigung wichtiger körperlicher oder psychischer Funktionen führt. Genügende Fremdgefährdung liegt vor, wenn das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernstlich gefährdet ist. Die Drittge- fährdung ist regelmässig bereits durch die blosse Unterbringung der betroffenen Person in einer Anstalt abgewendet. Die Behandlung ohne Zustimmung soll hier jedoch eine reine Verwahrung des Patienten verhindern und ermöglichen, dass die betroffene Person aufgrund der Behandlung wieder in der Lage ist, ausserhalb der Anstalt ein (wenigstens teil-)autonomes Leben zu führen. Die Anordnung einer Behandlung rechtfertigt sich dann, wenn diese die Möglichkeit einer Entlassung aus der Klinik erheblich erhöht und beschleunigt, oder wenn es darum geht, ande- re Personen innerhalb der Klinik zu schützen (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 19 ff. zu Art. 434/435 ZGB; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetz-
8 / 12 buches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 [zitiert Botschaft], S. 7069 f.). 5.3.2. Aus der angefochtenen Anordnung der Klinik B._____ ergeht, dass bei Un- terbleiben der Behandlung mit einer Verschlechterung der bestehenden Psychose und der Gefahr von selbst- und fremdgefährdenden Handlungen sowie mit einer Verschlechterung der Prognose zu rechnen ist (act. 04.5). Laut dem Kurzgutach- ten von Dr. med. C._____ droht bei Unterbleiben der Behandlung der Beschwer- deführerin insofern ein gesundheitlicher Schaden, als davon auszugehen sei, dass es zu einer weiteren Verschlechterung der manischen Episode mit psychotischen Symptomen komme. Bereits jetzt sei die Ausbildung eines Wahnsystems zu be- obachten. Die Auswirkungen der Manie und der psychotischen Symptome würden dazu führen, dass sich die Beschwerdeführerin in Gefahr bringe, in entwürdigende Situationen begebe und ihre Beziehungen schädige (act. 06, S. 4, Frage 3). In Bezug auf eine allfällige Fremdgefährdung hält der Gutachter fest, dass das Leben Dritter nicht gefährdet sei. In der früheren akuten Manie seien aber fremdbedrohli- ches Verhalten und vereinzelt auch körperliche Angriffe auf Pflegepersonen (Schlagen ins Gesicht) beschrieben worden (act. 06, S. 4, Frage 4). 5.3.3. Das Kantonsgericht hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Hauptver- handlung persönlich befragt. Die Beschwerdeführerin wirkte während der Ver- handlung relativ stabil und kontrolliert, wenn auch mit starkem Redefluss und eini- gen zusammenhangslosen Ausschweifungen. Zudem zeigte sie gewisse Wahn- ideen (insb. im Zusammenhang mit ihrer Einlieferung, ihrer Wohnung und den be- handelnden Ärzten und Behörden; act. 10 S. 2 ff.). Weiter hat die Beschwerdefüh- rerin klargemacht, dass sie zur freiwilligen Einnahme der notwendigen Medikation nicht bereit ist und höchstens 400 mg Quetiapin akzeptieren würde. Die vergan- genen Klinikaufenthalte zeigen zudem auf, dass bei fehlender bzw. mangelhafter Medikation mit einem raschen Rückfall inklusive selbstgefährdenden Verhalten zu rechnen ist. Aufgrund dessen ist die Einschätzung der Klinik B._____ und des be- gutachtenden Dr. med. C._____, wonach bei unterbleibender Behandlung der Be- schwerdeführerin ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden drohe, für das Kan- tonsgericht ohne Weiteres nachvollziehbar. 5.4.1. Als weitere Voraussetzung für die Anordnung einer Behandlung ohne Zu- stimmung verlangt das Gesetz die Urteilsunfähigkeit der betroffenen Person (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). In diesem Zusammenhang gilt es hervorzuheben, dass das Vorliegen einer psychischen Störung an sich nicht Urteilsunfähigkeit der be- troffenen Person bedeutet, sondern mit der konkret zu beurteilenden Handlung in Beziehung zu setzen ist. Wie die höchstrichterliche Rechtsprechung festgehalten
9 / 12 hat, ist eine Person nicht allein deswegen urteilsunfähig, weil sie ihre Meinung än- dert oder eine medizinisch angezeigte Behandlung verweigert (BGE 127 I 6 E. 7b). Erfüllt daher die betroffene Person die Voraussetzungen der Urteilsfähigkeit und verweigert sie die beabsichtigte Behandlung, ist ihr Wille zu respektieren, selbst wenn er objektiv schwer nachvollziehbar ist (siehe Olivier Guillod, in: Büch- ler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 21 zu Art. 434 ZGB m.w.H.). Da die Urteilsfähigkeit immer bezüglich des konkreten Rechtsge- schäftes zu beurteilen ist, kann die Urteilsfähigkeit nicht für jede Behandlung gleich beurteilt werden. Es kann der betroffenen Person als Folge ihrer Krankheit an den notwendigen kognitiven Fähigkeiten fehlen, um in eine Behandlung einwil- ligen oder sie ablehnen zu können. Denkbar ist aber auch, dass die Krankheit die Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt oder die Entschlussfähigkeit lähmt, so dass die betroffene Person zwar merkt, worum es geht, einer angepassten Behandlung aber nicht zustimmen kann, weil sie in ihrer die ganze Persönlichkeit erfassenden Schwäche ihre Situation nicht vernunftgemäss einschätzen kann. Erfasst werden von daher auch Personen, die einen Willen ausdrücken können, dieser aber nicht, wie in Art. 16 ZGB gefordert, auf einem Mindestmass an Rationalität beruht (Bot- schaft, a.a.O., S. 7069; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 18 zu Art. 434/435 ZGB). 5.4.2. Die Klinik B._____ hielt in der Anordnung zur Behandlung ohne Zustim- mung fest, die Beschwerdeführerin sei in Bezug auf dieselbe urteilsunfähig und lehne die Behandlung trotz intensiver Aufklärung über die Notwendigkeit aus krankheitsbedingten Gründen ab. Sie weise kein Krankheitsgefühl, Krankheitsein- sicht oder Behandlungseinsicht auf (act. 04.5). Auch gemäss dem Gutachter ist die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre Behandlungsbe- dürftigkeit eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin verfüge nur über eine mangeln- de Einsicht in die Auswirkungen ihrer Erkrankung und schätze die eigenen Fähig- keiten realitätsfern ein (Grössenwahn; act. 06, S. 4 Frage 5). Die Beschwerdefüh- rerin selbst hat sich während der Hauptverhandlung nicht eindeutig zu ihrer Er- krankung geäussert. Sie hat jedoch darauf hingewiesen, dass sie das Gutachten nicht akzeptiere und ihre Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Behandlungsbedürftig- keit nicht eingeschränkt sei (act. 10, S. 3). Dass die Beschwerdeführerin trotz ge- genteiliger Erfahrungen die Ansicht vertritt, dass die von ihr vorgeschlagene Medi- kation mit 400 mg Quetiapin genauso gut wirken würde wie das verordnete Zy- prexa, lässt jedoch auf eine mangelnde Einsicht in die eigene Behandlungsbedürf- tigkeit schliessen. Insoweit sind keine Gründe ersichtlich, um von der Einschät- zung der behandelnden Ärzte der Klinik B._____ und des Gutachters betreffend Urteilsunfähigkeit abzuweichen.
10 / 12 5.5.1. Das Gesetz verlangt schliesslich, dass die vorgesehene Massnahme ver- hältnismässig ist. Für die Zulässigkeit der Anordnung einer Behandlung ohne Zu- stimmung darf somit keine andere, weniger einschneidende, angemessene Mass- nahme zur Verfügung stehen (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; vgl. auch Art. 389 Abs. 2 ZGB). Weniger einschneidend sind Massnahmen, die dem tatsächlichen oder mutmasslichen Willen des Patienten mehr entsprechen als die vorgeschlagene. Die Beurteilung, welche Massnahme angemessen ist, muss nach dem neuesten Stand der Wissenschaft erfolgen. Damit eine alternative Behandlung in Frage kommt, muss diese selbstverständlich wirksam und zweckmässig sein (Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N 22 und N 24 zu Art. 434/435 ZGB; Botschaft, a.a.O., S. 7069 f.). 5.5.2. Die Klinik B._____ kam in ihrer Anordnung zum Schluss, dass ein reiner Aufenthalt in der Klinik ohne entsprechende Behandlung zu einer deutlichen ge- sundheitlichen Verschlechterung der Beschwerdeführerin führen würde (act. 04.5). Auch der Gutachter vermag keine milderen Behandlungsmöglichkeiten zu nennen. Das vorgesehene Medikament Zyprexa entspreche einer leitliniengerechten Be- handlung der akuten Manie. Die hohe Dosierung von 40 mg sei aufgrund der mangelnden Wirksamkeit der hochdosierten Behandlung mit 800 mg Quetiapin sowie der ausgeprägteren psychotischen Symptomatik notwendig (act. 06, S. 5 Frage 7). Zudem betont der Gutachter, dass die Behandlung psychischer Störun- gen immer auf einem multimodalen therapeutischen Ansatz beruhe, welcher ne- ben der Psychopharmakatherapie vor allem das psychotherapeutische Gespräch, die Stärkung des Patienten durch verschiedene nichtmedikamentöse Therapie- ansätze (Ergo-, Bewegungs-, Entspannungs-, Achtsamkeitstherapien u.a.), Psy- choedukation (wenn möglich unter Einbezug des sozialen Umfelds), und später das Aufgleisen einer ambulanten Therapie und eines ambulanten Therapie- und Beziehungsnetzwerkes beinhalte. Für all das sei die Kooperation der Beschwerde- führerin notwendig, welche im vorliegenden Fall ohne medikamentöse Hilfe, ins- besondere wegen der wahnhaften Anteile, nicht habe erreicht werden können. Alternative Behandlungsmöglichkeiten im Sinne einer Phytotherapie o.ä. seien beim vorliegenden Krankheitsbild nicht empfohlen und könnten höchstens ergän- zend eingesetzt werden (act. 06, S. 5 Frage 8). Daraus folgt, dass ein reiner Auf- enthalt in der Klinik B._____ ohne die angeordnete Behandlung als mildere Mass- nahme nicht gleichermassen wirksam wäre, um die Gefahr eines gesundheitlichen Schadens der Beschwerdeführerin abzuwenden. Die von der Beschwerdeführerin angestrebte alternative Medikation mit Quetiapin, sie würde eine Dosis von maxi- mal 400 mg akzeptieren, stellt aufgrund der festgestellten mangelhaften Wirksam- keit ebenfalls keine angemessene Alternative dar, genauso wenig wie die von der
11 / 12 Beschwerdeführerin gewünschte Verlegung in die Akut-Abteilung der Klinik E._____. Die angeordnete Behandlung mit Zyprexa wäre auch bei einem Klinik- wechsel notwendig. Für das Kantonsgericht ist mithin keine mildere Massnahme ersichtlich als die zwangsweise Anordnung der medikamentösen Behandlung gemäss Behandlungsplan. 6. Im Ergebnis sind sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung einer Be- handlung ohne Zustimmung erfüllt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Da die Beschwerdeführerin vollumfänglich unterlegen ist, sind ihr die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus der Gerichtsgebühr in der Höhe von CHF 1'500.00 (Art. 10 VGZ [BR 320.210]) und den Gutachterkosten von CHF 1'042.00, aufzuerlegen (Art. 63 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
12 / 12 Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'542.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'042.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten von A._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: